NAME UND SITZ
§ 1.1 Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namen "Heimatverein KRÖFTEL e.V.".
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in KRÖFTEL,, Stadtteil von Idstein / Taunus.
RECHTSFÄHIGKEIT
$ 2.1 Der Verein muß stets Rechtsfähigkeit durch Eintrag in das Vereinsregister besitzen.
ZIELE UND AUFGABEN DES VEREINS
§ 3.1 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen und Organisationen, dessen Zweck die Förderung der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Dorfgemeinschaft ist.
Das Ziel des Vereins ist es,
§ 4.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Tätigkeiten der Mitglieder:
GESCHÄFTSJAHR
§ 5.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
§ 6.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
§ 6.2 Mitglied im Verein können Einzelpersonen und Organisationen werden, die sich den unter § 3 genannten Interessen verbunden fühlen.
§ 6.3 Ordentliches Mitglied kann werden, wer darüber hinaus bereit ist, an den unter § 4 genannten Aktivitäten mitzuwirken.
§ 7 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
§ 8 Die Mitgliedschaft endet durch
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu. über den Berufungsantrag entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Widersprechenden.
§ 9 Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften ausgeben. Hierfür ist ein begründeter Antrag und zusätzlich zum Vorstandsbeschluss die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
FINANZIELLE MITTEL DES VEREINS
§ 10 Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliedsbeiträge, durch freiwillige Zuwendungen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und gegebenenfalls durch zweckgebundene Mittel Dritter aufgebracht.
§ 11.1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche und fördernde Mitglieder gleichermaßen 9 € pro Geschäftsjahr. Er ist unabhängig davon, wie lange die Mitgliedschaft des Mitglieds in einem Geschäftsjahr andauert. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren beträgt der Beitrag 0,00 € und für Familien 16 €(Ehepaare und Kinder bis 18 Jahre) pro Geschäftsjahr.
§ 11.2 Der Beitrag ist jeweils bis Ablauf des Gründungsmonats (Mai) fällig. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag vier Wochen nach der Aufnahme fällig.
§ 11.3 Die zukünftige Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre festgelegt. Möglich ist dabei auch eine Unterscheidung zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
§ 11.4 Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Rücklage bilden.
§ 11.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Idstein, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks "Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege" im Stadtteil KRÖFTEL zu verwenden hat.
GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 12.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 12.2 Vermögen, etwaige Zinserträge, die regulären Mittel und besondere Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 12.3 Mitglieder oder Dritte dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§ 12.4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
§ 13.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes oder eines Viertels der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen einer schriftlichen Darstellung von Zweck und Grund der Einberufung.
§ 13.3 Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich durch den Vorstand mit mindestens vierzehntägiger Frist einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beigefügt.
§ 13.4 Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind
§ 13.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme.
§ 13.5 Jugendmitglieder unter 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ein passives Wahlrecht besitzen nur volljährige Mitglieder.
§ 13.6 Beschlüsse werden, sofern die Satzung und das BGB nichts anderes verlangen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 13.7 Die Mitgliederversammlung alleine entscheidet über
§ 13.8 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies erfolgt regelmäßig durch den Schriftführer. Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 13.8 Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
VORSTAND
§ 14.1 Der Verein erhält durch Wahl der Mitglieder einen sechs-köpfigen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Beisitzer
§ 14.2 Werden keine Beisitzer oder wird nur ein Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt, ist der Vorstand trotzdem komplett.
$ 14.3 Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Für den ersten Vorstand in der Geschichte des Vereins gilt dies nur für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Kassenwart. Die anderen drei Vorstandspositionen sollen schon nach einem Jahr durch Neuwahlen neu besetzt werden. Damit wird zukünftig in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes neu gewählt.
§ 14.4 Wiederwahl ist zulässig.
§ 14.5 Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mit mindestens dreitägiger Frist.
§ 14.6 Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
§ 14.7 Die unter 14.5 genannte Frist kann bei Einstimmigkeit und vollständiger Anwesenheit des Vorstandes unterschritten werden.
§ 14.8 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens Dreien seiner Mitglieder.
§ 14.9 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Schriftliche Stimmabgabe oder Stimmübertragung von einem Vorstandsmitglied auf ein anderes ist im Falle der Verhinderung möglich.
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.01.2016 verabschiedet und von allen anwesenden Vereinsmitgliedern abgezeichnet. Sie ersetzt in der nun gültigen Form alle vorherigen Satzungsversionen des Vereins vorab wurde diese Satzung in der Vorstandssitzung am 17.12.2015 von den Mitgliedern des Vorstandes geprüft und ratifiziert.
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30. Jahre Heimatverein KRÖFTEL e.V.
Protokolle der Jahreshauptversammlungen des Heimatverein KRÖFTEL e.V.
Die Satzung des Heimatverein KRÖFTEL e.V.
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